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Art. 6 § 44g

Fassungen
01.10.2000 bis 30.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 44g01.10.200030.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004
Art. 6 § 44g01.05.199630.09.2000 § → § BGBl. Nr. 375/1996
Art. 6 § 44g01.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 19/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 44 g

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 49 c, Absatz 3,

Text

Paragraph 44 g, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

  1. Absatz 2,Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach Paragraph 44 c, Absatz eins, letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
  3. Absatz 4,Paragraph 15 b, des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.
  4. Absatz 5,Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.
  5. Absatz 6,Abweichend vom Absatz 5, ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.

Schlagworte

Witwenversorgungsbezug

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40011023